Welche Art von Gutachten ist für Sie geeignet?

Privatgutachten

Jede Seite hat jederzeit das Recht, ihre eigene Haltung durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu untermauern.

Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn diese Sachverständige auch tatsächlich für das konkrete Problem als Expertin ausgewiesen ist. Auch wird die Gegenseite die Argumente des Privatgutachters eher zur Kenntnis nehmen, wenn sie auch von der Persönlichkeit her über jeden Verdacht erhaben ist, gegen Honorierung "Gefälligkeitsgutachten" abzugeben. Es kann deshalb nützlich sein, sich vor Beauftragung eines Sachverständigen bei der Gegenseite darüber zu erkundigen, ob grundsätzliche Bedenken gegen den Vorschlag bestehen. Allerdings ist die Gegenseite nicht zur Mitwirkung bei der Auswahl und Beauftragung des Privatgutachters verpflichtet.

Die prozessuale Bedeutung des Privatgutachtens ist beschränkt. Da die Sachverständige von einer Seite beauftragt wird, sind ihre Ausführungen nur wie die Ausführungen der eigenen Partei zu betrachten. Ihre Experten-Meinung ersetzt insbesondere noch nicht ein evtl. gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten. Für ein solches wird sich das Gericht entscheiden, wenn aufgrund der bisherigen Ausführungen der Parteien (und ihrer Gutachter) noch keine Entscheidung getroffen werden kann. Andererseits ist nicht zu unterschätzen, dass eine sachkundige Stellungnahme einer anerkannten Autorität bei Gericht Gewicht hat. Auch ein vom Gericht bestellter Sachverständiger wird sich das Privatgutachten ansehen und in die eigenen Überlegungen einfließen lassen.

Selbstständiges Beweisverfahren

Allgemeines

Die Zivilprozessordnung sieht die Möglichkeit vor, ohne Prozess, das Gericht zur Bestellung eines unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu veranlassen. Auf Antrag nur einer Partei bestimmt das Gericht einen Gutachter, der in der Lage ist, die von der Partei formulierten (und vom Gericht ggf. umformulierten) Fragen zu beantworten. Die beantragende Partei kann für die Benennung des Sachverständigen einen Vorschlag unterbreiten, das Gericht ist hieran aber nicht gebunden.

Der Antrag muss nicht von einem Rechtsanwalt gestellt werden, was weitere Kosten sparen helfen könnte. Andererseits sind einige Besonderheiten zu beachten, die es durchaus angezeigt sein lassen, sich auf die Hilfe eines Rechtsanwalts zu stützen.

Das selbständige Beweisverfahren ist grundsätzlich geeignet, den Konflikt zu begrenzen. Hat der Sachverständige gründlich recherchiert und methodisch korrekt gearbeitet und kommt er zu einem für beide Parteien nachvollziehbaren Ergebnis, so wird sich in vielen Fällen ein aufwendiger Miet- oder Bauprozess vermeiden lassen. Hat der Sachverständige einen Verursacher des Schadens ermittelt und eine Zuweisung aus technischer Sicht vorgenommen, wird sich der Unterliegende sehr oft fragen, ob es sich lohnt, trotz der Ergebnisse des Sachverständigen, einen Prozess zu führen. Dafür wird er sich nur entscheiden, wenn entweder die Ergebnisse zu entkräften sind, oder wenn es juristische Gründe gibt, die trotz technischer Belastung eine andere Risikozuweisung ergeben.

Beispiel:

Einige Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten an dem Bauwerk zeigen sich Mängel. Der Auftraggeber leitet ein Beweisverfahren ein, und der Sachverständige bestätigt die Vermutung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer mangelhaft gearbeitet hat. Der Auftragnehmer wird dem Wunsch des Auftraggebers, die Mängel zu beseitigen, trotz des eindeutigen Sachverständigengutachtens möglicherweise nicht folgen, wenn die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bereits verjährt sind.

Rechtliche Bedeutung des Beweisverfahrens

Diejenige Partei, die im Prozess Behauptungen aufstellt, muss diese auch beweisen. Der Beweis durch Sachverständigengutachten ist legitim und effektiv. Kommt es trotz des vorgängigen selbständigen Beweisverfahrens zu einem Hauptverfahren, so sind die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in diesem Hauptverfahren zu nutzen, ohne dass es eines neuen Beweisverfahrens bedürfte.

Da das selbstständige Beweisverfahren sich ausschließlich um die Feststellung von Tatsachen oder die Erforschung von Ursachen bemüht, ist es im Idealfall auch geeignet, relativ schnell Feststellungen zum Zustand einer Sache zu treffen. Dies ist für den Auftragnehmer, den Mieter oder Vermieter,  von großer Bedeutung, wenn der Handwerker noch in der Erfüllung seiner Leistungen steckt und angebliche Mängel schnell beseitigt werden mussten, um mit dem Bauwerk nicht in Verzug zu geraten oder wenn die Wohnung zur Schadensminimierung schnell wieder vermietet werden soll..

Die zweite wesentliche Bedeutung des selbstständigen Beweisverfahrens liegt in der "Unterbrechung" von laufenden Fristen.

Ein Auftraggeber hat eine Leistung an einem Bauwerk in Auftrag gegeben, die VOB/B ist nicht vereinbart. Die Gewährleistungsfrist hat am 1.1.1995 begonnen und endet dem entsprechend nach 5 Jahren am 31.12.1999. Am 27.12.1999 entdeckt der Auftraggeber an seinem Bauwerk einen Mangel.

Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Mangel am 28.12.1999 lediglich mitteilt, verjährt dennoch sein Anspruch auf Mangelbeseitigung zum Jahresende. Leitet er jedoch ein selbstständiges Beweisverfahren ein, ist dies nicht der Fall.

Für den Subunternehmer macht es deshalb durchaus Sinn, das Verfahren zu begleiten und u.U. bei den Ortsbegehungen und Anhörungen des Sachverständigen seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten. Nur so kann er sicherstellen, dass auch seine Argumente ausreichend gehört werden.
Verfahren

Die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens muss bei demjenigen Gericht beantragt werden, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre oder das bereits in der Hauptsache mit der Angelegenheit befasst ist. Der Antragsteller (sofern er Kaufmann ist ) muss also ggf. seinen Vertrag auf Gerichtsstandsvereinbarungen überprüfen; er muss feststellen, ob das Amtsgericht oder das Landgericht (z.Zt. dann, wenn die Streitsumme größer als DM 10.000,-- ist) zuständig ist. Er muss ferner in dem Antrag die Beweistatsachen vortragen und sie glaubhaft machen. Weiter ist ein Gerichtskostenvorschuss nach der Tabelle zu berechnen und zusammen mit einem Vorschuss für die Gutachterkosten einzuzahlen.

Dies alles kann der Antragsteller gem. § 486 Abs. 4 § 78 Abs. 3 ZPO selbst und ohne Anwalt tun. Zu empfehlen ist dies allerdings nicht, denn die einzelnen Schritte und Formulierungen sollten gut überlegt sein, um auch im Hinblick auf einen später vielleicht doch drohenden Hauptprozess gewappnet zu sein. Die Rechtssprechung zu Spezialfragen des Beweissicherungsrechts ist mittlerweile beträchtlich, so dass man einen Fachmann (Juristen) hinzuziehen sollte.


Schiedsgutachten/Schiedsgericht

Eine weitere Möglichkeit ohne Gerichtsverfahren eine Einigung zu erzielen, besteht in der Beauftragung eines Schiedsgutachtens. Auftragnehmer und Auftraggeber, die sich über ein bestimmtes Problem nicht einigen können -- sei es über eine Auslegung des Vertrages, sei es über die Ursachen von Mängeln -- beauftragen gemeinsam eine dritte Person, die den Streit für sie schlichten soll.

Dieser Weg setzt allerdings ein hohes Vertrauen in die Integrität und Sachkunde der dritten Person voraus. Sie wird auch nur dann erwogen werden können, wenn die Parteien untereinander im übrigen ein  gutes Verhältnis haben und ihre Beziehungen nicht durch den aufgetretenen Streit belasten möchten. Leider wird diese Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung nur selten genutzt, obwohl sie hinsichtlich Zeit, Kosten und Wahrung der guten Beziehungen auch für die Zukunft eine große Chance darstellt. Im internationalen Geschäft, insbesondere in den USA, kommen diese Grundgedanken unter dem Begriff der "Mediation" in der letzten Zeit wieder in Mode.

Eine weitere Methode zur außergerichtlichen Einigung ist die Beauftragung eines Schiedsgerichtes. Es handelt sich um ein privates Gericht, das zumeist aus 3 Personen gebildet wird. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ist (Schieds-) Obmann, die beiden Beisitzer sind die beiden jeweils von den Streitenden benannten Sachverständigen. Als Obmann wird häufig ein Richter eines ordentlichen Gerichts, mit Genehmigung seiner Behörde, bestellt.